Satzung

Satzung der DJK Eintracht Passau e. V.

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Stand: 11.05.2009

§ 1 Name und Wesen

(1) Der Verein führt den Namen „DJK Eintracht Passau“ Er wurde am 14.02.1948 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister 510- Amtsgericht, 94032 Passau unter DJK Eintracht Passau e.V. – URNr. 205/2008 eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft Diözesanverband Passau, beim katholischen Sportverband für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK- Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) einschließlich seiner Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzung und Ordnung mit gleichen Rechten und Pflichten.

(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK- Sportverband.

(5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft der Mitglieder.

(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK- Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

(7) Der Verein „DJK Eintracht Passau e.V.“ mit seinem Sitz in Passau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom 01.01.1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi (oder in christlicher Verantwortung) dienen. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den Verbandsebenen angeboten werden.

(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter Kameradschaft zusammen und ist bereit Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft a. Aktive Mitglieder b. Ehrenmitglieder c. Ehrenvorstände d. Förderer. Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordung des Vereins und gemäß den Ehrenordungen im DJK Sportverband.

(3) Die Mitglieder, die über 16 Jahre alt und seit mindestens drei Monaten Mitglied beim Verein sind, haben Stimm– und Wahlrecht.

 

§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei Minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Die Kündigung wird zum Ende des Jahres wirksam.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht

(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen.

(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben die Pflicht

(1) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christen zu leben;

(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

§ 7 Beiträge und Umlagen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden die Mitgliederbeiträge des Vereins im Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.

 

§ 8 Organe Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand § 9 Vorstand Zum Vereinsvorstand gehören:

a. der/ die Vorsitzende,

b. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden (einer sollte eine Frau sein),

c. der geistliche Beirat,

d. der/ die Schriftführer/ in,

e. der/ die Sportwart/in,

f. Frauenwartin,

g. der/ die Jugendleiter/in,

h. der/ die Kassenwart/in, Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand;

i. die Abteilungsleiter/in für die einzelnen Sportarten, der/ die Sportart/ärztin, der/ die Pressewart/in, sowie bis zu vier Beisitzer/innen;

j. der/ die Seniorenbeauftragte,

k. für die Vorstandsmitglieder von c) bis i) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht haben.

l. der/ die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist.

 

§ 10 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

 

§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

a. Der/ die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er/ Sie vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen, führt den Schriftwechsel des Vereins und die laufenden Vereinsgeschäfte. Er/ Sie fertigt die Einladungen zu verschiedenen Anlässen, führt die Mitgliederlisten, das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.

b. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/ die Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn/ sie im Verhinderungsfall.

c. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeine erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.

d. Der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in) fertigt im Auftrag des Vorstandes die Protokolle.

e. Der/die Sportwart/in ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.

f. Die Frauenwartin vertritt die Interessen des Frauensports innerhalb des Vereins und gegenüber den Verbänden, denen der Verein angehört.

g. Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK- Jugendordnung.

h. Der/ die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

i. Die Abteilungsleiter/innen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte/innen werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschlüsse. Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.

j. Der/ die Seniorenbeauftragte ist für die Betreuung und Vertretung der Senioren innerhalb des Vereins verantwortlich.

k. Dem/der Sportarzt/Ärztin obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.

l. Der/ die Pressewart/in arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK- Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK- Verbandszeitschrift. § 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

(4) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes gem. § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsvorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 13 Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle. Der/ Die Jugendleiter/- in werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 16 bis 27 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der/ Die Sportarzt/ Ärztin, der/ die Pressewart/in sowie die vier Beisitzer/innen werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

(1) Mitgliederversammlung (jährlich)

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

 

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen b. Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer und Bestätigung der Abteilungsleiter/innen und Jugendleiter/in c. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr d. Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.

 

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 17 Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe in der Passauer Neue Presse – Ausgabe A – erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Austritt des Vereins aus dem DJK- Sportverband

(1) Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.

(4) Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.

(5) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesanverband unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen wird der Stadt Passau mit der Auflage überlassen, es anzulegen und ggf. an einen Nachfolgeverein zu überlassen.

(3) Gründet sich innerhalb von einem Jahr kein Nachfolgeverein, kann das Vermögen an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, überlassen werden. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist zu gemeinnützigem Zwecke für die Sportpflege zu verwenden.

 

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.Mai 2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Für die Richtikeit:  Peter Probst: 1. Vorsitzender